Oberverwaltungsgericht urteilt pro Naturschutz
Erfolg für Bückeburger Niederung
Der Förderverein Bückeburger Niederung hat nach zwei Prozessen einen wichtigen Sieg für den Naturschutz einfahren können.
Seit vielen Jahren engagiert sich der Verband für den Erhalt und die Entwicklung des wertvollen Feuchtgrünlandgebietes. “Wir haben hier mit viel positiver Unterstützung der Politik und Zusammenarbeit mit Sponsoren das Gebiet mit seiner Artenvielfalt erhalten und weiter entwickeln können” so die erste Vorsitzende des Fördervereins Eva von Löbbecke.
“Unser Konzept sieht vor, dass wir die für die Natur wertvollen Flächen mit alten Nutztierrassen bewirtschaften” erläutert die engagierte Naturschützerin das Projekt. “Hierfür erwerben wir nach und nach Flächen, die für die konventionelle Nutzung nicht lukrativ, aber für den Naturschutz von hoher Bedeutung sind und ermöglichen auch so seltenen Tier- und Pflanzenarten das Überleben”.
Um ein derartiges Wiesengrundstück im Landschaftsschutzgebiet Bückeburger Niederung mit einer Größe von knapp vier Hektar ist es nun zum Konflikt mit der Niedersächsischen Landgesellschaft (NLG) gekommen. “Leider sahen wir uns gezwungen, vor Gericht eine Klärung herbeiführen zu lassen” sagt der zweite Vorsitzende des Fördervereins, Wolfhard Müller.
Hintergrund: Gemeinsam mit der Stadt Bückeburg wurde die Fläche erworben. Diese stellt die Fläche dem Förderverein für sein Naturschutzprojekt kostenlos zur Verfügung.
Weiterhin hat der Landkreis Schaumburg einen Zuschuss zum Erwerb der Fläche verbindlich zugesagt.
Der Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises hat den Grundstückskauf unter der Auflage
genehmigt, dass Stadt und Förderverein das Grundstück an die NLG Niedersachsen weiterveräußern. Die Bemühungen des Naturschutzvereins würden somit ad absurdum geführt. Begründet wurde dies damit, dass der Förderverein kein Landwirt sei und die Fläche einem Aufstockungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden müsse.
Dieser Begründung ist das Landwirtschaftsgericht des Amtsgerichtes Bückeburg gefolgt.
Das Landwirtschaftsgericht ist mit einem hauptamtlichen Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Landwirten) besetzt.
“Bei so einer Besetzung haben wir erhebliche Zweifel bekommen” so Wolfhard Müller.
Der Vorstand des Fördervereins hat daraufhin beschlossen, Beschwerde beim Oberlandesgericht in Celle einzulegen. Am Montag, den 4. Januar 2016 dann der erhoffte Beschluss: Das OLG Celle hat
entschieden, dass die Grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung für den geschlossenen Kaufvertrag zu erteilen ist.
Dies wird u.a. damit begründet, dass der auf der Fläche vorhandene schützenswerte Flutrasen dauerhaft zu erhalten und weiterzuentwickeln ist. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein fundiertes Pflegemanagement zu etablieren. Weiterhin wird durch die Beweidung mit alten Haustierrassen, hier Rinder, ein förderwürdiges Projekt etabliert. Das Gericht hat entschieden, dass derartige Belange des Umwelt- und Naturschutzes gleichrangig neben den Aufstockungsinteressen landwirtschaftlicher Betriebe stehen. Da der Förderverein mit einem Landwirt im Hinblick auf die Haltung der Rinder eine verbindliche Vereinbarung getroffen hat, ist der Vertrag zu genehmigen.
“Dieses Urteil ist wegweisend für den Naturschutz” urteilt der Förderverein. Die stark landwirtschaftlich geprägt besetzten Grundstücksverkehrsausschüsse der Landkreise können jeden Flächenankauf durch den Naturschutz abwehren, da der Aufstockungsbedarf offenbar ohne besondere Kriterien und Fristen durch die NLG, eine Interessenvertretung der Landwirtschaft, erfolgen kann. Diese Praxis verhindert sogar im Nachhinein erfolgte Kaufverträge zwischen Eigentümern und Naturschutzverbänden.
Der Förderverein ist freut sich, dass das Oberlandesgericht in Celle den guten Argumenten des Naturschutzes gefolgt ist. Die „Bückeburger Niederung“ eine Perle der Natur, fordert die Landesregierung auf, dem positiven Signal des Gerichtes zu folgen und durch eine Gesetzesänderung die Flächenankaufspraxis zu ändern.
Ein aus alten Zeiten geltendes Gesetz bezüglich der Besetzung der Landwirtschaftsgerichte ist
dringend zu novellieren! Die zurzeit gesetzlich vorgeschriebene Praxis führt, wie im hiesigen Fall zu einer unnötigen Bindung von Richtern und Mitarbeitern, die durch die Steuerzahler gezahlt werden muss.
Einen Wehrmutstropfen gibt es leider doch. Der Förderverein hat die Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von rund 6000 Euro zu tragen.
Lieber hätte der gemeinnützige Verein dieses Geld für Naturschutzprojekte eingesetzt!
Beschluss des Oberlandesgerichts Celle:
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